Wissen rund ums Arzneimittelrezept

Wer zum Arzt geht und Medikamente verordnet bekommt, staunt über die bunte Auswahl an Verordnungen: Es gibt rosa, rosa mit rosa Querstrich im Adressfeld, blaue, grüne, gelbe, weiße oder neue Data-Matrix-Code Rezepte. Wir helfen Ihnen, sich im Dschungel der Farben zurecht zu finden.

Bunte Rezepte im Überblick

Das rosa Rezept:

Auf einem rosafarbenen Rezept schreiben Ärztinnen und Ärzte Ihnen Arzneimittel, Medizinprodukte und sonstige Heilmittel auf, wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind. Auf diesen Kassenrezepten werden die Produkte rezeptiert, die in Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) festgelegt werden. Dazu gehören vor allem verschreibungspflichtige Medikamente. Weiterhin gibt es Ausnahmen für bestimmte apothekenpflichtige Medikamente, diätetische Lebensmittel, Verbandsstoffe oder andere medizinische Hilfsmittel oder Heilmittel. Das gilt insbesondere für Rezepte für Kinder unter zwölf Jahren. Wenn Sie diese Verordnungen innerhalb von 28 Tagen in der Apotheke vorlegen, trägt Ihre Krankenversicherung die Kosten für die verschriebenen Arzneimittel. Sie zahlen lediglich die gesetzliche Zuzahlung.
Für Hilfsmittel auf rosafarbenen Rezepten verlangt Ihre Krankenversicherung eine Empfangsbetätigung per Unterschrift auf der Rückseite des Rezeptes. Für Rezepte zu Lasten der Berufsgenossenschaften werden ebenfalls die rosafarbene Muster 16 Rezepte genutzt. Der Arzt muss jedoch das Feld Arbeitsunfall ankreuzen. Auch der Sprechstundenbedarf wird auf diesen Rezepten verordnet.

Das blaue Rezept

Privat versicherte Personen erhalten Ihre Verordnungen nicht auf dem rosa Formular, sondern in der Regel auf einem blauen Rezept, auch Privatrezept genannt. Es kann allerdings auch ein anderes Formular verwendet werden. Die Form ist nicht zwingend vorgeschrieben. Grundsätzlich gelten auch für private Krankenversicherungen die Vorgaben des G-BA, jedoch erstatten einige Tarife darüber hinaus gehende Leistungen. Privatrezepte sind drei Monate gültig.
Mit Privatrezepten werden gesetzlich versicherten Personen verschreibungspflichtige Arzneimittel verordnet, welche nach den G-BA Richtlinien nicht von den Krankenkassen bezahlt werden. Dies kann mit der Diagnosestellung oder der Art des Medikaments zusammenhängen.

Das grüne Rezept

Dieses sogenannte Empfehlungsrezept ist für ärztlich empfohlene Medikamente gedacht, welche nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) gehören. Meist sind es nicht rezeptpflichtige Medikamente, aber auch Nahrungsergänzungsmittel oder therapieergänzende Kosmetika. Diese ärztlich empfohlenen Heilmittel sind selbst zu bezahlen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Kasse, ob diese eventuell nachträglich die Kosten für Ihr grünes Rezept erstattet. Einige Krankenversicherungen bieten dies als zusätzliche Leistung an, wenn Sie das Rezept mit Stempel der Apotheke und gegebenenfalls den Kassenbon einreichen.

Das gelbe Rezept

Auf einem gelben Rezept werden in Deutschland dem Betäubungsmittelrecht unterliegende Medikamente verordnet, weshalb sie auch Betäubungsmittelrezept genannt werden Das betrifft zum Beispiel stark wirksame Schmerzmittel, Medikamente für ADHS oder auch medizinisches Cannabis. Auch die Subtitutionsrezepte für opioidabhängiger Personen sind gelb.

Diese Betäubungsmittel (BTM) werden besonders dokumentiert und auf einem dreiteiligen, gelben Vordruck (BTM-Rezept) verschrieben. Diese sogenannten BTM-Rezepte sind nur bis zu sieben Tage nach Ausstellungsdatum gültig. Denken Sie also daran, diese Rezepte rechtzeitig in der Apotheke einzulösen.

Das weiße Rezept

Für bestimmte Wirkstoffe gelten besondere Regularien. Medikamente mit den Arzneistoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid, die in der Krebstherapie eingesetzt werden, werden auf diesem Formularen verordnet. Diese Thalidomid-Rezepte sind weiß. Sie bestehen aus zwei Teilen und auch diese werden besonders dokumentiert. Die 3 Wirkstoffe auf einem “T-Rezept” werden von der Apotheke nur bis zu sechs Tage nach dem Ausstellungstag beliefert.

Das Entlassrezept

Krankenhausärzt:innen dürfen bei der Entlassung aus dem Krankenhaus Medikamente zur Überbrückung verordnen, bis Patient:innen die Möglichkeit haben, sich in ihrer Haus- oder Fachtarztpraxis vorzustellen. Diese Verordnungen sehen aus wie ein normales rosafarbenes Kassenrezept. Jedoch verläuft durch Adressfeld ein rosa Querbalken.

Dieses Rezept gilt nur drei Werktage und es dürfen nur die kleinsten verfügbaren Packungen verordnet werden.

Das elektronische Rezept

Ein E-Rezept ist ein elektronischer Datensatz, den die Ärztin/der Arzt in der Praxissoftware erstellt, um ein Medikament aufzuschreiben. Statt für die Verschreibung ein rosa Rezept auszudrucken, wird der Datensatz erstellt und Sie bekommen einen E-Rezept-Code. Der Arzt/die Ärztin druckt Ihnen diesen Data-Matrix-Code, auch Token genannt, auf einem Blatt Papier aus oder übermittelt ihn elektronisch an die E-Rezept-App. In der Apotheke wird der Token eingescannt und wie ein herkömmliches Rezept beliefert. Oder sie senden uns Ihre E-Rezept vorab.

Elektronische Verordnungen sind im Moment nur für apothekenpflichtige Arzneimittel, inkl. Rezepturen, möglich. Ausgenommen sind dokumentationspflichtige Medikamente wie BtM und T-Rezepte. E-Rezepte für Medizinprodukte oder andere Nichtarzneimittel werden erst später eingeführt. Im Moment ist die Nutzung von E-Rezepten noch nicht für Privatversicherte möglich.

Wie lange ist ein Rezept gültig?

  • Das rosafarbene Kassenrezept wird 28 Tage lang von der Krankenkasse bezahlt.
  • Danach kann es bis zu 3 Monaten ab Ausstellung wie ein Privatrezept behandelt werden.
  • Privatrezepte haben eine Gültigkeit von drei Monaten.
  • Grüne Rezepte sind unbegrenzt gültig, solange keine verschreibungspflichtigen Medikamente darauf verordnet sind. Sollten Sie diese zu Erstattungszwecken bei Ihrer Krankenkasse einreichen wollen, erkundigen Sie sich dort über die jeweiligen Fristen.
  • Ein BTM-Rezept ist bis zu sieben Tage gültig.
  • Ein T-Rezept bis zu sechs Tage nach Ausstellungsdatum.
  • Ein Entlassrezept kann einschließlich dem Ausstellungstag drei Werktage lang eingelöst werden.

Rezeptgebühr - Wie viel muss man für Medikamente zuzahlen?

Die gesetzlichen Bestimmungen für die Zuzahlung von Medikamenten sind im Sozialgesetzbuch 5 (SGB V) geregelt. Die Krankenkasse trägt die Kosten für das Medikament, während der Versicherte einen festgelegten Anteil, einen Eigenanteil, bezahlt.

Diese beträgt für ein Arzneimittel in der Regel zehn Prozent des Arzneimittelpreises, jedoch maximal zehn Euro und mindestens fünf Euro. Es sei denn das Medikament kostet mehr als fünf Euro. Dann ist nur der Preis des Medikamentes zu zahlen.

Beispiele:

Arzneimittelpreis Zuzahlung
2,87 € 2,87 €
20,75 € 5,00 €
67,72 € 6,77 €
542,80 € 10,00 €

Der umgangssprachliche Begriff Rezeptgebühr ist irreführend, denn die Zuzahlung ist für jedes Medikament zu leisten. Bei drei Positionen auf einem Rezept fällt daher auch drei Mal die Zuzahlung an.

Ausnahmen gelten:

  • Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.
  • Medikamente, die im Zusammenhang mit einer bestehenden Schwangerschaft verordnet werden. 
  • Für Personen, die eine Zuzahlungsbefreiung beantragt haben.  
  • Rezepte, die zu Lasten einer Berufsgenossenschaft (also z. B. nach einem Arbeitsunfall) oder einem Sozialamt ausgestellt werden.   
  • Für Medikamente, die vergleichsweise zu einem besonders günstigen Preis angeboten werden.

Wieso haben manche Arzneimittel keine Zuzahlung?

Bieten Arzneimittelhersteller ihre Produkte zu einem besonders günstigen Preis an, sodass die Krankenversicherungen sparen, verzichten sie ausnahmsweise auf die Zuzahlung. Deshalb kann es vorkommen, dass Sie in der Apotheke manchmal nichts für Ihr Arzneimittel bezahlen müssen, obwohl Sie selbst nicht zuzahlungsbefreit sind.

Wieso muss man manchmal trotz Befreiung für Medikamente bezahlen?

Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen legt für die meisten Arzneimittel Höchstpreise, sogenannte Festbeträge, fest, die für die jeweiligen Medikamente von den Kassen bezahlt werden. 
Ist der Preis eines bestimmten Arzneimittels höher als der Festbetrag, wird die Differenz also nicht erstattet, sondern muss selbst als Eigenanteil bezahlt werden. Diese Mehrkosten sind zusätzlich zur gesetzlichen Zuzahlung zu leisten.

Beispiel:
Beträgt die gesetzliche Zuzahlung für ein Präparat 5,00 € und die Mehrkosten betragen
2,95 €, so müssen insgesamt 7,95 € bezahlt werden.
Sind Sie von der Zuzahlung befreit, unter 18 Jahre alt, über ein Sozialamt versichert oder erhalten Medikamente im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft, so bezahlen Sie zwar keine Zuzahlung, jedoch trotzdem den Eigenanteil von 2,95 €.

Wie kann man sich von der Zuzahlung befreien lassen?

Erreichen Sie bei Ihren Zuzahlungen eine bestimmte Summe, können Sie bei Ihrer Kasse eine Zuzahlungsbefreiung beantragen. Dazu zählen nicht nur die Zuzahlungen für Medikamente, sondern auch Krankenhausaufenthalte, Physiotherapie und andere medizinische Leistungen. Die Grenze dafür liegt bei 2 % des Jahreseinkommens (brutto), haben Sie eine chronische Erkrankung, ist die Grenze auf 1 % des Jahreseinkommens festgesetzt. Genauere Informationen können Sie sich bei Ihrer Krankenkasse einholen. Als Nachweis für die bisher geleisteten Zuzahlungen werden die Quittungen benötigt.

Fazit

Fragen Sie Ihren Apotheker Dr. Toman und sein Team!